Wildschaden melden
Bei der Anmeldung eines Wildschadens werden Schäden angezeigt, die durch wildlebende Tiere verursacht wurden. Als Wildschäden gelten insbesondere Schäden an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, beispielsweise an Feldfrüchten, Wiesen, Weinbergen, Waldkulturen oder sonstigen Pflanzen, die durch Schalenwild oder andere wildlebende Tiere entstanden sind.
Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Gemeinde. Mit der fristgerechten Anzeige des Wildschadens wird ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens nach den Vorschriften des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) geltend gemacht.
Formulare
Voraussetzungen
Damit ein Anspruch auf Ersatz besteht:
Der Schaden muss innerhalb einer Woche gemeldet werden, nachdem der Grundstückseigentümer vom Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erlangen können.
Bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt eine Anmeldung einmal jährlich bis zum 15. Mai.
Die Anmeldung sollte die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person (z. B. Jagdpächter oder Jagdgenossenschaft) benennen und den geltend gemachten Schaden beziffern.
Verfahrensablauf
Schadensmeldung einreichen:
Reichen Sie Ihre Meldung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung ein. Füllen Sie hierzu das entsprechende Formular aus. Die Anmeldung ist ebenfalls per E-Mail möglich.Eingangsbestätigung:
Die Gemeinde bescheinigt Ihnen den Eingang der Schadensmeldung und teilt diese der als ersatzpflichtig in Anspruch genommenen Person mit.Gütliche Einigung / Schätzung:
Sie und die ersatzpflichtige Person versuchen, den Schaden einvernehmlich zu regeln. Wird keine Einigung erzielt, können anerkannte Wildschadensschätzerinnen und -schätzer hinzugezogen werden.
Fristen
1 Woche ab Kenntnisnahme des Schadens für landwirtschaftliche und andere Flächen.
Einmal jährlich bis zum 15. Mai für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
Erforderliche Unterlagen
Angaben zu Ihrer Person und Kontaktdaten
Ort und Zeitpunkt des Schadens
Art und Umfang des Wildschadens
ggf. Belege oder Fotos zur Schadensdokumentation
Benennung der ersatzpflichtigen Person (sofern bekannt)
Kosten
Für die Anmeldung eines Wildschadens entstehen keine Kosten.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Diese Leistung beruht auf den Vorschriften des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), insbesondere den Fristen und Meldepflichten für Wildschäden (§ 57 JWMG), sowie den ergänzenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum JWMG (DVO JWMG).
Zuständige Ansprechpartner
Organisationseinheiten
74909 Meckesheim
Freigabevermerk
12.03.2026 Gemeinde Meckesheim