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Dienstleistungen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen

Sie wollen vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe aus besonderem Anlass gastronomisch tätig werden? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Regionale Ergänzung

Die zuständige Behörde ist in diesem Fall das Gewerbamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis. Die Gemeinde Meckesheim nimmt die Anzeigenformulare entgegen und leitet sie entsprechend weiter. Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung erfolgen.

Zugehörige Formulare

Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (nach § 2 Abs. 2 LGastG)

Voraussetzungen

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.

Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Ablauf

Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

- Ihren Namen

- Eine ladungsfähige Anschrift

- Ort und Zeit des besonderen Anlasses

- Beschreibung gastronomisches Angebot, Betriebszeit und Standort

Fristen

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen. Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, gehen Sie bitte auf die zuständige Gemeinde zu. Diese kann Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist gewähren.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den oben genannten Angaben.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Hinweise

Weitergehende Informationen finden Sie im Factsheet des Wirtschaftsministeriums.

Zuständigkeit

Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Gemeinde, in deren Gebiet Sie vorübergehend gastgewerblich tätig werden wollen.

Rechtsgrundlage

Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (Landesgaststättengesetz -LGastG):

  • § 1 Absatz 3 Anwendungsbereich für Vereine

  • § 2 Absatz 2 Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes

Rechtsbehelf

Kein

Freigabevermerk

25.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-WürttembergErgänzung durch Gemeinde Meckesheim

Zuständige Organisationseinheiten

Sachgebiet Gewerbe
Haupt- und Ordnungsamt
06226 920020post(@)meckesheim.de06226 920015
Gemeinde Meckesheim
06226 92000post(@)meckesheim.de06226 920015
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